Die Überbrückungshilfe III und ihre Wichtigkeit für die Digitalisierung von Unternehmen
Mit dem Auftauchen der Pandemie im Jahr 2019 wurden viele Unternehmen vor enorme Herausforderungen gestellt. Auch im Jahr 2021 befindet sich der Lockdown bereits im vierten Monat. Viele Unternehmen und Soloselbstständige mussten starke Umsatzeinbrüche hinnehmen, andere waren gezwungen, ihre Existenz vollständig aufzugeben. Um Unternehmen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III ins Leben gerufen, die jetzt mit Verbesserungen im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen angepasst wurde. Welche Hilfestellungen Unternehmen vom Staat erwarten können und wie sie bestimmte Maßnahmen zum Ausbau von Online-Marketingmaßnahmen nutzen können, wird in diesem Artikel vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
I. Überbrückungshilfe III
1. Was ist die Überbrückungshilfe III
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben am 13.11.2020 das Paket zur Überbrückungshilfe III beschlossen. Mit dem Beschluss vom 23.03.2021 wurde die Überbrückungshilfe verbessert und auch die Antragsstellung erleichtert. Mit diesen Maßnahmen wollte die Regierung auf die nach wie vor angespannte Wirtschaftslage durch die Corona-Krise reagieren. Die Überbrückungshilfe III wird Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern gewährt, die von Umsatzeinbußen besonders stark betroffen sind.
Anträge für die Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Abwicklung des Antragsverfahrens wird durch die IHK durchgeführt. Nur prüfende Dritte wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer können diese Anträge stellen. Die Kosten für diese Antragsstellung kann anteilig durch die Überbrückungshilfe III erstattet werden. Bei Soloselbstständigen kann der Antrag für die Neustarthilfe ohne prüfenden Dritten selber gestellt werden, wenn ein Elster-Zertifikat vorliegt.
2. Erleichterter Zugang zur Überbrückungshilfe III
Der Förderzeitraum erstreckt sich von November 2020 auf einschließlich Juni 2021. In diesem Zeitraum können Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige die Unterstützung des Staates in Anspruch nehmen, wenn sie Corona bedingt Umsatzeinbrüche erlitten haben.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent in jenen Monaten erlitten haben, für die sie den Fixkostenzuschuss beantragt haben. Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse dient der Referenzmonat im Jahr 2019. Besondere Vorschriften gelten für Unternehmen, die zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden.
Voraussetzung für die Antragsstellung ist außerdem, dass die Betroffenen keine Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe erhalten haben. Der Zweck, der dahintersteckt, ist, Unternehmen zu Unterstützung, die bisher von der Hilfe ausgeschlossen waren. Damit soll eine Doppelförderung vermieden werden.
3. Die Neuerungen im Detail
3.1 Voraussetzungen
Alle Unternehmen mit Umsatzeinbußen von mehr als 30 Prozent haben Anspruch auf die Fixkostenerstattung. Das bedeutet: Anders als bisher erfolgt keine Differenzierung mehr nach Zeiträumen, nach Art der Umsatzeinbrüche nach Monaten der Schließungen und Differenzierung entsprechend direkter oder indirekter Betroffenheit.
Unternehmen, die einen Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr verbuchen können, sind antragsberechtigt. Diese Grenze entfällt für Unternehmen, die direkt von der Corona-Pandemie betroffen sind. Direkt betroffen sind
- Unternehmen, die im Einzelhandel oder im Großhandel tätig sind
- Veranstaltungs- und Kulturdienstleister
- Die Gastronomie- und Hotellerie
- Die Reisebranche
- Die Pyrotechnikbranche
Damit sollen auch mittelständische Unternehmen mit diesen finanziellen Mitteln unterstützt werden, die eine Umsatzgrenze von 750 Millionen pro Jahr überschreiten.
3.2 Abschlagszahlungen und Maximalbeträge
Der Förderhöchstbetrag wurde von 50.000 Euro auf maximal 1,5 Millionen angehoben. Bei Verbundunternehmen liegt der monatliche Höchstbetrag bei 3 Millionen Euro. Bei diesem Förderzuschuss findet die Obergrenze des europäischen Beihilferechts Anwendung, welches derzeit bei 12 Millionen Euro liegt. Beantragen Unternehmen weniger als 2 Millionen Euro, können die Antragssteller auswählen, welchen beihilferechtlichen Rahmen sie in Anspruch nehmen möchten.
Damit Unternehmen schnelle staatliche Unterstützung bekommen, wird eine Abschlagszahlung gewährleistet, die aus 50 Prozent der beantragten Förderung besteht. Die maximale Abschlagshöhe beträgt 100.000 Euro pro Monat bzw. 800.000 Euro insgesamt.
3.3 Fixkostenstaffelung und Fixkostenerstattung
Grundlage für die Höhe der Zuschüsse bildet der entsprechende Referenzmonat im Jahr 2019. Die Fixkostenzuschüsse orientieren sich an den jeweiligen Umsatzeinbrüchen:
- Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent werden bis zu 40 Prozent förderfähige Fixkosten bewährt.
- Beträgt der Umsatzeinbruch 50 bis 70 Prozent, werden Fixkosten in Höhe bis zu 60 Prozent erstattet.
- 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden dann erstattet, wenn der Umsatzeinbruch oberhalb von 70 Prozent liegt.
3.4 Eigenkapitalzuschuss
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe erhalten Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen einen Eigenkapitalzuschuss. Berechtigt sind Antragssteller, die im Zeitraum von November 2020 bis einschließlich Juni 2021 einen monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben.
Dieser Eigenkapitalzuschuss beträgt:
- 25 Prozent zuzüglich der Fixkostenerstattung (Nr. 1 bis Nr. 11), wenn der Umsatzeinbruch mindestens 50 Prozent in einem Zeitraum von drei Monaten betragen hat
- Der Antragssteller erhält einen Aufschlag von 35 Prozent auf die Fixkostenerstattung (Nr. 1 bis Nr. 11) unter der Voraussetzung, dass innerhalb von vier Monaten ein Umsatzeinbruch von 50 Prozent stattgefunden hat.
- 40 Prozent wird gewährt, wenn der Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in einem Zeitraum von 5 Monaten oder mehr stattgefunden hat.
Die Fixkostenerstattung (Katalog Nr. 1 bis Nr. 11) enthält alle Fixkosten, die bei den Zuschüssen berücksichtigt werden können.
Bei dem Eigenkapitalzuschuss gilt, dass die Monate nicht aufeinanderfolgen müssen. Nur die Monate werden berechnet, für die auch die Überbrückungshilfe beantragt worden ist.
Besonderheiten gelten für Unternehmen, die im besonderen Ausmaß von der Corona-Krise betroffen sind. Zu diesen Unternehmen zählen neben Soloselbstständigen auch die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, der Einzelhandel sowie die Pyrotechnikbranche. Auf diese Besonderheiten soll im Anschluss eingegangen werden.
3.5 Sonderregelungen für den Einzelhandel
Spezielle Sonderregelungen wurden vor allem für Hersteller, Einzelhändler und Großhändler ins Leben gerufen, die ihre Ware bedingt durch den Lockdown nicht mehr absetzen konnten. Zu diesen Waren zählten neben Saisonware wie Weihnachtsartikel und Feuerwerkskörper auch verderbliche Ware. Durch die Übernahme der Kosten soll gewährleistet werden, dass die Unternehmen nicht auf ihrer Ware sitzen bleiben müssen. Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sind, unterliegen einer gründlichen Dokumentations- und Nachweispflicht.
3.6 Die Reise- und Kulturbranche
Zu den am stärksten von Corona betroffenen Branchen zählt die Reisebranche, weshalb hier eine branchenspezifische Fixkostenregelung in Kraft gesetzt bzw. die bestehende Regelung weiterentwickelt wurde. Die Branche hatte mit starken Umsatzeinbußen zu kämpfen. Von Reiseveranstalter können nun Verluste, die aufgrund von Stornierungen und Absagen zustande kamen, geltend gemacht werden. Galt diese Regelung bisher nur für Pauschalreisen, wird diese Differenzierung nun aufgehoben und auch kurzfristige Buchungen werden bei der Förderung berücksichtigt. Neben den Provisionen und Margen können auch Personalausfälle im Zeitraum zwischen März bis einschließlich Dezember 2020 geltend gemacht werden.
Bei der Veranstaltungs- und Kulturbranche können von März bis Dezember 2020 interne und externe Ausfallkosten gefördert werden. Außerdem wurde ein Sonderfonds für die Kulturbranche eingerichtet, wodurch Risiken abgefedert werden sollen.
3.7 Regelungen betreffend der Pyrotechnik
Eine branchenspezifische Regelung wurde für die pyrotechnische Industrie getroffen, die stark unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten hat. Neben einer Förderung für den Zeitraum zwischen März und Dezember 2020 können Transport- und Lagerkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 gefördert werden.
3.8 Härtefallhilfen
Die Überbrückungshilfe III wird durch Härtefallhilfen ergänzt, die nun Unternehmen in Anspruch nehmen können, die bisher von Hilfsangeboten von Bund und Ländern ausgeschlossen waren. Grundlage für die Berechnung der Höhe sind die förderfähigen Fixkosten der Überbrückungshilfe III. Um in den Genuss der Förderungen zu kommen, müssen Unternehmen den Nachweis erbringen, dass ihr Antrag auf Hilfe abgelehnt worden ist bzw. sie für diese Hilfsangebote nicht qualifiziert waren. Für diese Fälle wurde eigens eine Härtefallkommission für jedes Land eingerichtet, welche über diese Anträge entscheidet. Finanzielle Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro stehen für diese Härtefälle zur Verfügung.
3.9 Neustarthilfe
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe III gewährt. Damit können Soloselbstständige statt einer Einzelerstattung der Fixkosten die Betriebskostenpauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelung widmet sich insbesondere an Soloselbstständige und Künstler. Haben Antragssteller ihr Einkommen zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen Tätigkeit gewonnen, haben sie Anspruch auf die Neustarthilfe. Auch von kurzfristig Beschäftigen oder nicht dauerhaft Beschäftigten kann diese Unterstützung beansprucht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass von diesen kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen wird.
Der Berechnungszeitraum liegt zwischen Januar 2021 und Juni 2021. Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, deren Umsatz in dem Zeitraum 60 Prozent oder mehr unter dem Umsatz des jeweiligen Referenzzeitraumes liegt. Ausgezahlt wird die Betriebskostenpauschale einmalig und liegt bei maximal 7.500 Euro.
3.10 Digitalisierung, Modernisierung und Hygienemaßnahmen
Unternehmen, die umfangreiche Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten vornehmen, um die Hygienemaßnahmen umzusetzen, werden mit einer maximalen Höhe von bis zu 20.000 Euro gefördert, wenn die Kosten in einem Zeitraum zwischen März 2020 und Juni 2021 anfallen.
Weiterhin übernimmt die Regierung bis zu 90 Prozent der Werbe- und Marketingkosten. Die Höchstgrenze liegt bei den entsprechenden Ausgaben des Jahres 2019. Neben diesen Maßnahmen können auch Investitionen geltend gemacht werden, die für die Digitalisierung gebraucht werden. Diese sind beispielsweise notwendig, um in den Aufbau eines Online-Shops zu investieren. Hier wird eine maximale Summe von 20.000 Euro einmalig erstattet.
II.Marketingmaßnahmen
Bereits oben haben wir es angesprochen: Unternehmen haben mit der Überbrückungshilfe III erstmals die Möglichkeit, auch Marketing- und Werbekosten geltend zu machen. Damit sollen Unternehmen unterstützt werden, die sich umorientieren und Online-Marketingmaßnahmen vorantreiben möchten. Gleichzeitig können im Rahmen der Digitalisierung umfassende Maßnahmen ergriffen werden, um Produkte oder Dienstleistungen über die digitalen Kanäle anzubieten. Welche Möglichkeiten den Unternehmen zur Verfügung stehen, wollen wir uns anschließend genauer anschauen.
1. Die Entwicklung der Digitalisierung durch die Corona-Pandemie
Die Pandemie hat die Digitalisierung um ein Vielfaches angetrieben. Mitarbeiter arbeiten vermehrt von zu Hause und selbst Schulkinder werden durch das Homeschooling digital unterrichtet. Aber auch Unternehmen suchen nach Möglichkeiten, um neue Absatzwege zu ergründen.
Die Gastronomie setzt vermehrt auf Lieferdienste, während stationäre Einzelhändler versuchen, durch einen Onlineshop ihren Umsatz anzukurbeln. Auch Dienstleistungen können durch das Internet ortsunabhängig angeboten werden. Um diese Maßnahmen aber umzusetzen, muss der Internet-Auftritt gut umgesetzt werden.
Da viele Unternehmen sich nach anderen Möglichkeiten umsehen, um ihre Umsätze anzukurbeln, entstehen kontinuierlich neue Webseiten, die um die Gunst der Kunden buhlen. Umso wichtiger ist, mit den eigenen Produkten und Dienstleistungen aus der Masse herauszustechen.
2. Online-Marketing
Damit ersichtlich wird, wie die Überbrückungshilfe III (Werbe- und Marketingmaßnahmen) den Unternehmen helfe kann, sollen zunächst die wichtigsten Maßnahmen erläutert werden, die mit dem Online-Marketing in Verbindung stehen.
2.1 Grundüberlegungen
Warum sollten sich Unternehmen damit befassen, wie Google tickt? Durchschnittlich werden pro Minute 3,8 Millionen Anfragen von Google beantwortet. Es wäre also unmöglich, verlässliche und relevante Informationen zu bekommen, wenn Google durch seinen Algorithmus nicht dafür sorgen würde, dass eine Vorauswahl getroffen würde. Diese Vorauswahl wird durch zahlreiche Google-Algorithmen festgelegt, in die wiederum unzählige Rankingfaktoren miteinfließen. Genau diese Faktoren sind dafür verantwortlich, wo die eigene Webseite in den Suchmaschinen erscheint.
Die Platzierung der eigenen Webseite ist wichtig, weil der Großteil der Internetuser nur die erste Seite der Suchmaschinen aufruft. Aber damit noch nicht genug: Die meisten User gehen davon aus, dass je höher die eigene Webseite platziert wird, desto vertrauenswürdiger ist die jeweilige Information. Aus diesem Grund ist es von zentraler Bedeutung, dass Unternehmen alle möglichen Wege ergreifen, damit ihr Angebot auch für die potenziellen Kunden sichtbar wird.
2.2 Suchmaschinenoptimierung
Und genau hier kommt die Suchmaschinenoptimierung ins Spiel (SEO). Diese wird in die Onpage-Optimierung und die Offpage-Optimierung unterteilt. Diese sorgt dafür, dass die eigene Webseite in den Suchmaschinen möglichst weit oben rankt. Denn: Nur wenn der Onlineshop oder die Webseite möglichst weit oben erscheinen, werden die Kunden auch auf das eigene Angebot aufmerksam gemacht.
Die Onpage-Optimierung konzentriert sich dabei auf sämtliche Maßnahmen, die auf der eigenen Webseite vorgenommen werden. Hierzu zählen technische Voraussetzungen wie eine schnelle Ladezeit genauso wie inhaltliche und strukturelle Maßnahmen (Überschriften, Keywords, Struktur der Texte und das Einbinden von internen Links). Die Offpage-Optimierung befasst sich primär mit Backlinks.
Durch die Suchmaschinenoptimierung sorgen Unternehmen dafür, dass ihr Angebot sichtbar wird. Kunden werden also von Google automatisch auf die eigene Webseite geführt. Webseiten und Online-Shops müssen damit den Kunden nicht nachlaufen. Allerdings reicht allein gefunden werden noch nicht aus. Betreiber von Webseiten und Onlineshops sollten sich als Experte positionieren.
2.3 Content-Marketing
Auch Content-Marketing gehört zu den Online-Marketing-Maßnahmen und erlebt gerade in jüngster Zeit einen enormen Aufschwung. Gemeint ist damit, den Inhalt auf der eigenen Webseite so zu optimieren, dass Neukunden generiert werden können. So können Online-Shop Betreiber einen Corporate Blog in die Webseite integrieren. Durch diesen Blog stellen Betreiber der Webseiten den Kunden weiterführende Informationen zur Verfügung oder bieten konkrete Hilfestellungen rund um das Produkt oder die Dienstleistung an, um Kunden von ihrem Fachwissen zu überzeugen.
Aber nicht nur Corporate Blogs sind dafür geeignet, sondern auch Inhalte, die den Usern einen echten Mehrwert bieten. Zu diesen Inhalten zählen Webinare oder Downloads wie E-Books und Whitepaper. Diese können auf der eigenen Webseite eingebettet werden und gegen das Hinterlassen von den Kontaktdaten werden diese Formate den Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise kann auch das E-Mail-Marketing ausgebaut werden.
Sind Adressen einmal vorhanden, können Anstrengungen unternommen werden, um Interessierte in Wunschkunden zu verwandeln. Newsletter können benutzt werden, um auf aktuelle Aktionen aufmerksam zu machen oder um sich als Experte zu positionieren. Engagieren sich die Unternehmen beispielsweise für den Umweltschutz oder haben besondere Werte in ihre Unternehmensphilosophie integriert, können diese Werte im Newsletter angeschnitten werden. Möglich wäre, einen Link in den Newsletter zu integrieren, über den der Kunde weiterführende Informationen erhält. Kunden identifizieren sich heute mit Unternehmen und beauftragen lieber Webseiten und Online-Shops, mit dessen Werten sie sich identifizieren können.
2.4 Social-Media-Marketing
Facebook, Twitter, Youtube und Instagram sind heute aus den Marketingmaßnahmen nicht mehr wegzudenken. Diese Kanäle bieten die Möglichkeit, direkt mit der Zielgruppe in Kontakt zu treten und mit Interessierten oder auch Kunden zu interagieren. In diversen Gruppen, die in Facebook zu finden sind, können sich Unternehmen einbringen und erfahren somit von den Problemen ihrer Zielgruppe. Diese können dann aufgegriffen werden, um die eigene Marketingstrategie auszubauen.
Aber auch Instagram hat einiges zu bieten. Betreiben Unternehmen einen Onlineshop, kann dieser direkt in Instagram eingebunden werden. Bietet der Shop also besondere Preise an, kann in einer Werbeanzeige darauf aufmerksam gemacht werden. Außerdem hat der Kunde die Möglichkeit, direkt über diese Anzeige auf den Shop zu gelangen, um Bestellungen zu tätigen. Entscheiden sich Unternehmen für gesponserte Werbeanzeigen, können diese zielgruppengerechter gestreut werden.
Youtube gilt mittlerweile als zweitgrößte Suchmaschine der Welt und das hat durchaus seinen Grund: User finden zu allen nur erdenklichen Themen passende Videos. Ob es sich um Produktvideos handelt oder ob Dienstleistungen beschrieben werden, – jeder wird dort fündig. Das ist vor allem für Unternehmen eine ideale Möglichkeit, um ihre Produkte und Dienstleistungen darzustellen. Auf der eigenen Webseite ist es nur begrenzt möglich, die Produkte und Dienstleistungen zu beschreiben, – da die Textform oft zu abstrakt ist. Videos bieten den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Inhalte lebendiger und anschaulicher darzustellen. Inhalte können damit von einem ganz anderen Blickwinkel betrachtet werden und damit die Aufmerksamkeit der User auf sich ziehen.
Haben Unternehmen besonderen Content in Form eines E-Books, kann dieser Link in einen Beitrag in den sozialen Medien integriert werden. Durch diesen Link gelangen Interessierte dann direkt auf die Landingpage, ohne sich erst auf die Zielseite durchzuklicken.
3. Wie kann die Überbrückungshilfe III bei den Online-Marketing-Maßnahmen helfen?
Wie wir oben gesehen haben, erstreckt sich das Aufgabengebiet der Online-Marketing-Maßnahmen über ein sehr weites Aufgabenfeld. Möchten sich Unternehmen umorientieren und erwägen sie, ihr Business im Internet anzubieten, können diese Aufgaben oft nicht von den Unternehmen allein gestemmt werden.
Dadurch, dass die Kosten von der Überbrückungshilfe III bis zu einem bestimmten Betrag übernommen wird, kann es sinnvoll, sich für diese Aufgaben an einen Experten zu wenden. Dadurch können Betreiber von Onlineshops und Webseiten sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während die Agentur dafür sorgt, dass die eigene Sichtbarkeit im Netz erhöht und damit der Umsatz angekurbelt wird.
Fazit
Von der Bundesregierung wurde mit der Überbrückungshilfe III umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbstständigen in dieser schwierigen Lage zu unterstützten. Diese finanziellen Mittel können einerseits dafür verwendet werden, um entstandene Fixkosten zu decken und Ausfälle zu regulieren. Diese finanziellen Mittel sind wichtige Ressourcen, um die Hygienemaßnahmen voranzutreiben und um in den Aufbau der Digitalisierung zu investieren. Erstmals ist es auch möglich, durch diese Ressourcen Werbe- und Marketingmaßnahmen voranzutreiben. Damit lasten nicht sämtliche Aufgaben auf den Schultern der Unternehmen und diese können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.
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